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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich die Bfin durch die Begründung des angefochtenen Bescheides beschwert erachtet, so ist ihr zu erwidern, dass Gegenstand der Rechtskraft der Bescheidspruch selbst ist. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als sie zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Wenn der Spruch eines Bescheides keine Zweifel an seinem Inhalt offenlässt, kommt es auf die Begründung der Entscheidung als Auslegungsbehelf aber nicht an.
Schlagworte
Spruch und Begründung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040122.X01Im RIS seit
05.02.2014Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018