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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73;Rechtssatz
Verliert die seinerzeit säumige erstinstanzliche Dienstbehörde (Bundespolizeidirektion Salzburg) während der Anhängigkeit des Verfahrens über den Devolutionsantrag ihre Zuständigkeit für Angelegenheiten der Arbeitsplatzbewertung, folgt daraus, dass der Weg für eine Entscheidung der zuständig gewordenen, niemals säumig gewesenen Behörde (dies war bis zum 31. August 2012 die Sicherheitsdirektion Salzburg) freizumachen gewesen wäre, weshalb der ursprünglich zulässige Devolutionsantrag unzulässig geworden ist und daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre (Hinweis E vom 14. November 2012, 2010/12/0196). Da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 letzter Fall in Verbindung mit Abs. 3a VwGG idF BGBl. I Nr. 51/2012 hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und an Stelle des angefochtenen Bescheides den Devolutionsantrag zurückgewiesen.Verliert die seinerzeit säumige erstinstanzliche Dienstbehörde (Bundespolizeidirektion Salzburg) während der Anhängigkeit des Verfahrens über den Devolutionsantrag ihre Zuständigkeit für Angelegenheiten der Arbeitsplatzbewertung, folgt daraus, dass der Weg für eine Entscheidung der zuständig gewordenen, niemals säumig gewesenen Behörde (dies war bis zum 31. August 2012 die Sicherheitsdirektion Salzburg) freizumachen gewesen wäre, weshalb der ursprünglich zulässige Devolutionsantrag unzulässig geworden ist und daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre (Hinweis E vom 14. November 2012, 2010/12/0196). Da die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, letzter Fall in Verbindung mit Absatz 3 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, hier vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof von der dort enthaltenen Ermächtigung, in der Sache zu entscheiden, Gebrauch gemacht und an Stelle des angefochtenen Bescheides den Devolutionsantrag zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120130.X05Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014