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41/01 SicherheitsrechtNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
§ 2 Abs. 6 erster Satz DVG 1984 bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig ist (Hinweis B vom 30. Mai 2006, 2005/12/0118). Demgegenüber richtet sich die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde bzw. der nachgeordneten Dienstbehörde zur Entscheidung einer Dienstrechtssache in erster Instanz nach den jeweils (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Vorschriften. Nichts anderes gilt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen nachgeordneten Dienstbehörden, wie sie die DPÜ-VO 2005 in ihren §§ 1 und 2 vornimmt.Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz DVG 1984 bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig ist (Hinweis B vom 30. Mai 2006, 2005/12/0118). Demgegenüber richtet sich die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde bzw. der nachgeordneten Dienstbehörde zur Entscheidung einer Dienstrechtssache in erster Instanz nach den jeweils (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Vorschriften. Nichts anderes gilt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen nachgeordneten Dienstbehörden, wie sie die DPÜ-VO 2005 in ihren Paragraphen eins und 2 vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120130.X04Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014