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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Erstattet der Beamte jedenfalls teilweise Tatsachenvorbringen, welches aus den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzbeschreibungen noch nicht ersichtlich war, ist die Dienstbehörde nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen (und zu verneinen). Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhaltes neuerdings an den Sachverständigen heranzutragen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120130.X03Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014