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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG ist nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG die nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. § 23 Abs. 4b BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). § 20a BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach § 23 Abs. 4b BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261).Die Beitragsgrundlage bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG ist nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG die nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelte Beitragsgrundlage. Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG verweist wiederum auf die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Paragraph 20 a, BSVG normiert in seinem ersten Satz eine Pflicht, die erforderlichen Aufzeichnungen über Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind bestimmte Einnahmen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen. Diese von der Aufzeichnungspflicht ausgenommenen Einnahmen sind daher nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG nicht für die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu berücksichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2010/08/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080206.X01Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017