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21/06 WertpapierrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0127 E 21. November 2013Rechtssatz
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal ihr dies nicht nur die Personalverwaltung vereinfacht, sondern vor allem auch die Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern wesentlich erleichtert. Insbesondere erfordert die sich aus § 24 WAG ergebende Verpflichtung der Bank zu "angemessenen Vorkehrungen", dass unter anderem in Vertraulichkeitsbereichen arbeitende Mitarbeiter verpflichtet werden, eigene Depots und damit zusammenhängende Konten - und damit zB auch als Verrechnungskonto genutzte Gehaltskonten - beim eigenen Kreditinstitut zu führen (vgl Punkt 5 der Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten (Stand Dezember 2010), Modul 3 des Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC); zur Qualifikation des SCC als Handelsbrauch vgl - zu einer früheren Fassung - das hg Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl 2003/17/0212). Nach der eben zitierten Bestimmung des SCC "sollten" auch sonstige Mitarbeiter "ihre Depots und Konten beim eigenen Kreditinstitut führen.Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Bank ein hohes Interesse daran hat, dass ihre Mitarbeiter Gehaltskonten bei ihr führen, zumal ihr dies nicht nur die Personalverwaltung vereinfacht, sondern vor allem auch die Einhaltung bankspezifischer Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die finanzielle Situation und bestimmte Transaktionen von Mitarbeitern wesentlich erleichtert. Insbesondere erfordert die sich aus Paragraph 24, WAG ergebende Verpflichtung der Bank zu "angemessenen Vorkehrungen", dass unter anderem in Vertraulichkeitsbereichen arbeitende Mitarbeiter verpflichtet werden, eigene Depots und damit zusammenhängende Konten - und damit zB auch als Verrechnungskonto genutzte Gehaltskonten - beim eigenen Kreditinstitut zu führen vergleiche Punkt 5 der Richtlinie für Geschäfte von Mitarbeitern in Kreditinstituten (Stand Dezember 2010), Modul 3 des Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft (SCC); zur Qualifikation des SCC als Handelsbrauch vergleiche - zu einer früheren Fassung - das hg Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl 2003/17/0212). Nach der eben zitierten Bestimmung des SCC "sollten" auch sonstige Mitarbeiter "ihre Depots und Konten beim eigenen Kreditinstitut führen.
Schlagworte
Entgelt Begriff SachbezugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080164.X03Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014