Index
E3L E06301000Norm
32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0023Rechtssatz
Nach der auch für die unionsrechtskonforme Auslegung des maßgeblichen § 8 BVergG 2006 maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist die "Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen" (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-348/10, Norma-A SIA und andere, Slg. 2011, Randnr. 40, mwN). Aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17 geht hervor, "dass der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt. Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Falle einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises" (vgl. das Urteil "Norma-A SIA", Randnr. 41, mwN). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der in Rede stehenden Dienstleistungen übernimmt. Die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer weist darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Vorgaben um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession" (Randnr. 44, mwN). Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist es erforderlich, "dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt" (Randnr. 50; vgl. auch die Randnr. 48, in dem das Betriebsrisiko näher erläutert wird).Nach der auch für die unionsrechtskonforme Auslegung des maßgeblichen Paragraph 8, BVergG 2006 maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist die "Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen" vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-348/10, Norma-A SIA und andere, Slg. 2011, Randnr. 40, mwN). Aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17 geht hervor, "dass der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt. Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Falle einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises" vergleiche das Urteil "Norma-A SIA", Randnr. 41, mwN). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der in Rede stehenden Dienstleistungen übernimmt. Die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer weist darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Vorgaben um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession" (Randnr. 44, mwN). Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist es erforderlich, "dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt" (Randnr. 50; vergleiche auch die Randnr. 48, in dem das Betriebsrisiko näher erläutert wird).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0348 Norma-A und Dekom VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040022.X04Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017