RS Vwgh 2013/11/13 2012/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

E3L E06301000
E6J
L72008 Beschaffung Vergabe Vorarlberg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0017 Vergabekoordinierungs-RL Wasser Energie Verkehr;
62010CJ0348 Norma-A und Dekom VORAB;
BVergG 2006 §6;
BVergG 2006 §8;
LVergabenachprüfungsG Vlbg 2003 §1 Abs2;
  1. BVergG 2006 § 6 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 8 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0023

Rechtssatz

Nach der auch für die unionsrechtskonforme Auslegung des maßgeblichen § 8 BVergG 2006 maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist die "Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen" (vgl. das Urteil des EuGH vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-348/10, Norma-A SIA und andere, Slg. 2011, Randnr. 40, mwN). Aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17 geht hervor, "dass der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt. Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Falle einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises" (vgl. das Urteil "Norma-A SIA", Randnr. 41, mwN). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der in Rede stehenden Dienstleistungen übernimmt. Die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer weist darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Vorgaben um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession" (Randnr. 44, mwN). Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist es erforderlich, "dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt" (Randnr. 50; vgl. auch die Randnr. 48, in dem das Betriebsrisiko näher erläutert wird).Nach der auch für die unionsrechtskonforme Auslegung des maßgeblichen Paragraph 8, BVergG 2006 maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist die "Frage, ob ein Vorgang als Dienstleistungskonzession oder als öffentlicher Dienstleistungsauftrag einzustufen ist, ausschließlich anhand des Unionsrechts zu beurteilen" vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. November 2011 in der Rechtssache C-348/10, Norma-A SIA und andere, Slg. 2011, Randnr. 40, mwN). Aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/17 geht hervor, "dass der Unterschied zwischen einem Dienstleistungsauftrag und einer Dienstleistungskonzession in der Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen liegt. Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Falle einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises" vergleiche das Urteil "Norma-A SIA", Randnr. 41, mwN). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, "dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der in Rede stehenden Dienstleistungen übernimmt. Die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer weist darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Vorgaben um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession" (Randnr. 44, mwN). Für die Einordnung als Dienstleistungskonzession ist es erforderlich, "dass der öffentliche Auftraggeber das auf ihm lastende Betriebsrisiko vollständig oder zumindest zu einem wesentlichen Teil auf den Konzessionär überträgt" (Randnr. 50; vergleiche auch die Randnr. 48, in dem das Betriebsrisiko näher erläutert wird).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0348 Norma-A und Dekom VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040022.X04

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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