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E6JNorm
62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0023Rechtssatz
Im Urteil vom 13. April 2010 in der Rechtssache C-91/08, Wall AG, Slg. 2010, I-02815, hat der EuGH (für Dienstleistungskonzessionsverträge) festgehalten, dass, "wesentliche Änderungen der wesentlichen Bestimmungen eines Dienstleistungskonzessionsvertrags in bestimmten Fällen die Vergabe eines neuen Konzessionsvertrags erfordern" könnten, "wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Konzessionsvertrag und damit dem Willen der Partei zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen" (Randnr. 37 mit Verweis u.a. auf das Urteil vom 19. Juni 2008, "pressetext Nachrichtenagentur"). In diesem Urteil führte der EuGH auch aus: "Ein Wechsel des Nachunternehmers kann, auch wenn diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist, in Ausnahmefällen eine solche Änderung eines der wesentlichen Bestandteile des Konzessionsvertrags darstellen, wenn die Heranziehung eines Nachunternehmers anstelle eines anderen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Leistung ein ausschlaggebendes Element für den Abschluss des Vertrages war" (Randnr. 39). Diese in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Voraussetzungen, "nämlich dass sich wesentliche Vertragsbestimmungen geändert haben und dass infolge dessen ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss" hat der EuGH jüngst im Urteil vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-576/10, Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande, Randnr. 62, bestätigt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040022.X03Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017