RS Vwgh 2013/11/13 2012/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

E6J
L72008 Beschaffung Vergabe Vorarlberg
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
62008CJ0091 Wall VORAB;
62010CJ0348 Norma-A und Dekom VORAB;
62010CJ0576 Kommission / Niederlande;
BVergG 2006 §8;
LVergabenachprüfungsG Vlbg 2003 §2 Abs1;
  1. BVergG 2006 § 8 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0023

Rechtssatz

Im Urteil vom 13. April 2010 in der Rechtssache C-91/08, Wall AG, Slg. 2010, I-02815, hat der EuGH (für Dienstleistungskonzessionsverträge) festgehalten, dass, "wesentliche Änderungen der wesentlichen Bestimmungen eines Dienstleistungskonzessionsvertrags in bestimmten Fällen die Vergabe eines neuen Konzessionsvertrags erfordern" könnten, "wenn sie wesentlich andere Merkmale aufweisen als der ursprüngliche Konzessionsvertrag und damit dem Willen der Partei zur Neuverhandlung wesentlicher Bestimmungen dieses Vertrags erkennen lassen" (Randnr. 37 mit Verweis u.a. auf das Urteil vom 19. Juni 2008, "pressetext Nachrichtenagentur"). In diesem Urteil führte der EuGH auch aus: "Ein Wechsel des Nachunternehmers kann, auch wenn diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist, in Ausnahmefällen eine solche Änderung eines der wesentlichen Bestandteile des Konzessionsvertrags darstellen, wenn die Heranziehung eines Nachunternehmers anstelle eines anderen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Leistung ein ausschlaggebendes Element für den Abschluss des Vertrages war" (Randnr. 39). Diese in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Voraussetzungen, "nämlich dass sich wesentliche Vertragsbestimmungen geändert haben und dass infolge dessen ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss" hat der EuGH jüngst im Urteil vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-576/10, Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande, Randnr. 62, bestätigt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB
EuGH 62008CJ0091 Wall VORAB
EuGH 62010CJ0348 Norma-A und Dekom VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012040022.X03

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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