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L72008 Beschaffung Vergabe VorarlbergNorm
B-VG Art14b;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/04/0023Rechtssatz
Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Art. 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt, nicht aber, ob in einem anderen Stadium des Verfahrens eine andere Person als öffentlicher Auftraggeber bezeichnet wurde (vgl. das E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, K I- 2/05 u.a.; B 574/05 u.a. = VfSlg 17.678, und das hg. E vom 29. März 2006, 2005/04/0108, beide betreffend den "Stadionneubau Klagenfurt für EURO 2008"). In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des UVS des Landes Vorarlberg nach § 1 Abs. 1 des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung nach Art. 14b B-VG alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden.Die Zuständigkeit in einem Vergabeverfahren hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14 b, B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens sind Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers. Für die Zuständigkeit ist daher alleine maßgebend, von wem die im Nachprüfungsverfahren zu überprüfende Entscheidung stammt, nicht aber, ob in einem anderen Stadium des Verfahrens eine andere Person als öffentlicher Auftraggeber bezeichnet wurde vergleiche das E des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, K I- 2/05 u.a.; B 574/05 u.a. = VfSlg 17.678, und das hg. E vom 29. März 2006, 2005/04/0108, beide betreffend den "Stadionneubau Klagenfurt für EURO 2008"). In gleicher Weise ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des UVS des Landes Vorarlberg nach Paragraph eins, Absatz eins, des Vlbg LVergabenachprüfungsG 2003 vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung nach Artikel 14 b, B-VG alleine entscheidend, von welchem Auftraggeber die im Nachprüfungsverfahren angefochtene Entscheidung stammt und nicht etwa in welchem Vollziehungsbereich die zu beschaffenden oder beschafften Leistungen benötigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012040022.X01Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017