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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Soweit die bestrittene Forderung in einem Prüfungsverfahren als bestehend festgestellt wird, hat das die gleichen Wirkungen wie die sofortige Forderungsfeststellung mangels Bestreitung in der Prüfungstagsatzung (vgl. Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 110 KO, Rz 50). Die Erklärung des Masseverwalters über die Forderung ist eine Verfahrenshandlung, und nicht etwa eine privatrechtliche Äußerung (vgl. Konecny, aaO, § 105 KO Rz 17); gleiches gilt für die Erklärung durch den Gemeinschuldner (aaO Rz 29). Es liegt sohin insbesondere auch kein zivilrechtliches (konstitutives) Anerkenntnis vor (Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 1380 ABGB, Rz 36), welches allenfalls geeignet wäre, Forderungen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden (vgl. etwa RIS-Justiz RS0035837; Beschluss des OGH vom 2. Dezember 2010, 2 Ob 203/10g).Soweit die bestrittene Forderung in einem Prüfungsverfahren als bestehend festgestellt wird, hat das die gleichen Wirkungen wie die sofortige Forderungsfeststellung mangels Bestreitung in der Prüfungstagsatzung vergleiche Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 110, KO, Rz 50). Die Erklärung des Masseverwalters über die Forderung ist eine Verfahrenshandlung, und nicht etwa eine privatrechtliche Äußerung vergleiche Konecny, aaO, Paragraph 105, KO Rz 17); gleiches gilt für die Erklärung durch den Gemeinschuldner (aaO Rz 29). Es liegt sohin insbesondere auch kein zivilrechtliches (konstitutives) Anerkenntnis vor (Fucik in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, Paragraph 1380, ABGB, Rz 36), welches allenfalls geeignet wäre, Forderungen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden vergleiche etwa RIS-Justiz RS0035837; Beschluss des OGH vom 2. Dezember 2010, 2 Ob 203/10g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X07Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014