RS Vwgh 2013/11/13 2011/08/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

23/01 Konkursordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40 Abs2;
KO §110 Abs1;
KO §110 Abs3;

Rechtssatz

Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wie überhaupt durch das Insolvenzverfahren ändert sich am Charakter der Forderung als öffentlich-rechtlich nichts. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass bei Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter die Gläubiger die Feststellung nur dann mittels Klage geltend machen können, wenn der Rechtsweg zulässig ist (§ 110 Abs. 1 KO). Gehört die Sache hingegen nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden (§ 110 Abs. 3 KO). Sollte dieses Prüfungsverfahren bei Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht beendet sein (vgl. dazu Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 110 KO, Rz 58), so ist dieses Verfahren mit gewissen Modifikationen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. Es ist - soweit überblickbar - völlig unstrittig, dass die Entscheidung in diesem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weitergeführten Verfahren (betreffend die Verjährung) keine anderen Wirkungen hat als jene, die derartigen Entscheidungen im Allgemeinen - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - zukommen. Insbesondere hat eine Entscheidung über die Beitragsforderung durch eine Verwaltungsbehörde betreffend die Verjährungsfrist nicht die Wirkung eines Urteils eines Gerichtes. Es erschiene aber wenig überzeugend, dass einer derartigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde, würde sie noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehen, betreffend die Verjährung eine andere Wirkung zukäme. Damit ist es aber ebenfalls nicht überzeugend, dass einem Anerkenntnis der Forderung durch den Masseverwalter - also ohne Durchführung eines entsprechenden behördlichen Prüfungsverfahrens - und der Nichtbestreitung durch den Gemeinschuldner insoweit die Wirkung eines Urteils eines Gerichts zukäme.Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wie überhaupt durch das Insolvenzverfahren ändert sich am Charakter der Forderung als öffentlich-rechtlich nichts. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass bei Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter die Gläubiger die Feststellung nur dann mittels Klage geltend machen können, wenn der Rechtsweg zulässig ist (Paragraph 110, Absatz eins, KO). Gehört die Sache hingegen nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden (Paragraph 110, Absatz 3, KO). Sollte dieses Prüfungsverfahren bei Abschluss des Insolvenzverfahrens noch nicht beendet sein vergleiche dazu Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 110, KO, Rz 58), so ist dieses Verfahren mit gewissen Modifikationen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. Es ist - soweit überblickbar - völlig unstrittig, dass die Entscheidung in diesem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weitergeführten Verfahren (betreffend die Verjährung) keine anderen Wirkungen hat als jene, die derartigen Entscheidungen im Allgemeinen - außerhalb eines Insolvenzverfahrens - zukommen. Insbesondere hat eine Entscheidung über die Beitragsforderung durch eine Verwaltungsbehörde betreffend die Verjährungsfrist nicht die Wirkung eines Urteils eines Gerichtes. Es erschiene aber wenig überzeugend, dass einer derartigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde, würde sie noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehen, betreffend die Verjährung eine andere Wirkung zukäme. Damit ist es aber ebenfalls nicht überzeugend, dass einem Anerkenntnis der Forderung durch den Masseverwalter - also ohne Durchführung eines entsprechenden behördlichen Prüfungsverfahrens - und der Nichtbestreitung durch den Gemeinschuldner insoweit die Wirkung eines Urteils eines Gerichts zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X06

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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