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23/01 InsolvenzordnungNorm
GSVG 1978 §40 Abs2;Rechtssatz
Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (§ 60 Abs. 2 IO). Dass diese Wirkungen hingegen über jene einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass der Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren die Wirkung eines Urteiles eines Zivilgerichtes zukäme. Die Formulierung in § 61 KO, es könne auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis "gleichwie auf Grund eines Urteiles" Exekution geführt werden, worauf der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 301/63 verwiesen hat, ist mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 370/1982, entfallen (vgl. 3 BlgNR 15. GP, 99).Die Feststellung der Forderung im Konkurs erhält durch das Nichtbestreiten der Forderung durch den Gemeinschuldner auch konkursexterne Wirkungen. Diese Wirkungen entsprechen im Wesentlichen einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung, wobei aber Unwiederholbarkeit nicht eintritt (Paragraph 60, Absatz 2, IO). Dass diese Wirkungen hingegen über jene einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheidung über diese Forderung hinausgingen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass der Feststellung der Beitragsforderung im Konkursverfahren die Wirkung eines Urteiles eines Zivilgerichtes zukäme. Die Formulierung in Paragraph 61, KO, es könne auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis "gleichwie auf Grund eines Urteiles" Exekution geführt werden, worauf der OGH in seiner Entscheidung 6 Ob 301/63 verwiesen hat, ist mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,, entfallen vergleiche 3 BlgNR 15. GP, 99).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X05Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014