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23/01 KonkursordnungNorm
KO §60 Abs2;Rechtssatz
Die Anerkennung einer Forderung im Insolvenzverfahren dient zunächst dazu, diese Forderung mit verbindlicher Wirkung für das Insolvenzverfahren festzustellen. Diese Feststellung hat dann, wenn darüber hinaus keine ausdrückliche Bestreitung des Gemeinschuldners vorliegt, auch Auswirkungen über das Insolvenzverfahren hinaus: Einerseits besteht eine Bindungswirkung an diese Feststellung, und zwar - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch für die Verwaltungsbehörden (§ 60 Abs. 2 KO); andererseits kann aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden (§ 61 KO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, dass die mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens neu zu laufen beginnende Verjährungsfrist nicht die gleiche Verjährungsfrist (wie vor dem Insolvenzverfahren) sein muss.Die Anerkennung einer Forderung im Insolvenzverfahren dient zunächst dazu, diese Forderung mit verbindlicher Wirkung für das Insolvenzverfahren festzustellen. Diese Feststellung hat dann, wenn darüber hinaus keine ausdrückliche Bestreitung des Gemeinschuldners vorliegt, auch Auswirkungen über das Insolvenzverfahren hinaus: Einerseits besteht eine Bindungswirkung an diese Feststellung, und zwar - sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen - auch für die Verwaltungsbehörden (Paragraph 60, Absatz 2, KO); andererseits kann aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden (Paragraph 61, KO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt insoweit die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes, dass die mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens neu zu laufen beginnende Verjährungsfrist nicht die gleiche Verjährungsfrist (wie vor dem Insolvenzverfahren) sein muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X04Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014