RS Vwgh 2013/11/13 2011/08/0214

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

23/01 Konkursordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §40 Abs2;
KO §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 40 Abs. 2 GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Damit ist zunächst abzuleiten, dass der Lauf auch der Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem.Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Damit ist zunächst abzuleiten, dass der Lauf auch der Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X02

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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