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23/01 KonkursordnungNorm
GSVG 1978 §40 Abs2;Rechtssatz
§ 40 Abs. 2 GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Damit ist zunächst abzuleiten, dass der Lauf auch der Verjährungsfrist des § 40 Abs. 2 GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem.Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verweist bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Damit ist zunächst abzuleiten, dass der Lauf auch der Verjährungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG bei Anmeldung und Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren unterbrochen wird; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, von neuem.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X02Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014