RS Vwgh 2013/11/13 2011/08/0214

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1478;
ABGB §1485;
ABGB §1486;
ABGB §7;
GSVG 1978 §40 Abs1;
GSVG 1978 §40 Abs2;
VwRallg;
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1485 heute
  2. ABGB § 1485 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0119, mwN). Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959; vgl. auch OGH vom 9. April 1996, 10 ObS 2026/96f).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des öffentlichen Rechts die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden sind. Bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen liegt eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2009, Zl. 2007/07/0119, mwN). Sind hingegen in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen, so darf bei Bedachtnahme auf Paragraph 7, ABGB ergänzungsweise auch auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1959, Zl. 1994/55, VwSlg 4860 A/1959; vergleiche auch OGH vom 9. April 1996, 10 ObS 2026/96f).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080214.X01

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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