RS Vwgh 2013/11/13 2011/08/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs2;
B-VG Art140;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 25 Abs. 2 AlVG: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99 ua, VfSlg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es wird demnach nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0117). Eine Differenzierung, ob es tatsächlich zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte oder nicht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sollen auch im Lichte der dargelegten Grundsätze zu § 25 Abs. 2 AlVG Beweiserhebungen im Generellen obsolet sein.Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99 ua, VfSlg.Nr. 15.850, zu Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es wird demnach nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0117). Eine Differenzierung, ob es tatsächlich zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte oder nicht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sollen auch im Lichte der dargelegten Grundsätze zu Paragraph 25, Absatz 2, AlVG Beweiserhebungen im Generellen obsolet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080181.X03

Im RIS seit

16.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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