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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §25 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 25 Abs. 2 AlVG: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99 ua, VfSlg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es wird demnach nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0117). Eine Differenzierung, ob es tatsächlich zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte oder nicht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sollen auch im Lichte der dargelegten Grundsätze zu § 25 Abs. 2 AlVG Beweiserhebungen im Generellen obsolet sein.Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99 ua, VfSlg.Nr. 15.850, zu Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der im ersten und zweiten Satz dieser Bestimmung angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es wird demnach nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zu Lasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/08/0117). Eine Differenzierung, ob es tatsächlich zu Beweisschwierigkeiten kommen könnte oder nicht, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sollen auch im Lichte der dargelegten Grundsätze zu Paragraph 25, Absatz 2, AlVG Beweiserhebungen im Generellen obsolet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080181.X03Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014