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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §4 Abs2 idF 1997/I/139;Rechtssatz
Der Geschäftsführer war im hier zu beurteilenden Zeitraum an der GmbH mit 25%, also nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlen würde, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht hervor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0015, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0104). Damit ist aber die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht anwendbar (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 28). Für die Frage, ob Lohnsteuerpflicht iSd § 47 EStG 1988 besteht, ist daher entscheidend, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0081, betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer "Markus J."). Demnach ist für die Frage der Lohnsteuerpflicht zum einen entscheidend, ob der hier auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mwN). Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass Weisungsgebundenheit vorliegt. Hiezu kommt es entscheidend auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2010/08/0240, mwN).Der Geschäftsführer war im hier zu beurteilenden Zeitraum an der GmbH mit 25%, also nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlen würde, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht hervor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0015, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0104). Damit ist aber die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 nicht anwendbar vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 28). Für die Frage, ob Lohnsteuerpflicht iSd Paragraph 47, EStG 1988 besteht, ist daher entscheidend, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 erfüllt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0081, betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer "Markus J."). Demnach ist für die Frage der Lohnsteuerpflicht zum einen entscheidend, ob der hier auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mwN). Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass Weisungsgebundenheit vorliegt. Hiezu kommt es entscheidend auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2010/08/0240, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011080165.X02Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014