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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 2005 §120 Abs1a;Rechtssatz
Bei dem Umstand, dass der Fremde über ein geregeltes Einkommen verfügt, handelt es sich von vornherein nicht um einen Milderungsgrund. Auch dem Geständnis kommt jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wenn es nicht als "reumütig" iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, auf den § 19 Abs. 2 dritter Satz verweist, angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Fremde offenkundig keine Schritte unternahm, den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden.Bei dem Umstand, dass der Fremde über ein geregeltes Einkommen verfügt, handelt es sich von vornherein nicht um einen Milderungsgrund. Auch dem Geständnis kommt jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wenn es nicht als "reumütig" iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, auf den Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz verweist, angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Fremde offenkundig keine Schritte unternahm, den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210187.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014