RS Vwgh 2013/11/14 2013/21/0187

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §20;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Bei dem Umstand, dass der Fremde über ein geregeltes Einkommen verfügt, handelt es sich von vornherein nicht um einen Milderungsgrund. Auch dem Geständnis kommt jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wenn es nicht als "reumütig" iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, auf den § 19 Abs. 2 dritter Satz verweist, angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Fremde offenkundig keine Schritte unternahm, den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden.Bei dem Umstand, dass der Fremde über ein geregeltes Einkommen verfügt, handelt es sich von vornherein nicht um einen Milderungsgrund. Auch dem Geständnis kommt jedenfalls nur untergeordnete Bedeutung zu, wenn es nicht als "reumütig" iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, auf den Paragraph 19, Absatz 2, dritter Satz verweist, angesehen werden kann. Einem solchen Verständnis steht nämlich entgegen, dass der Fremde offenkundig keine Schritte unternahm, den ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Zustand zu beenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210187.X01

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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