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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs7;Rechtssatz
Gemäß § 120 Abs. 5 Z 5 FrPolG 2005 liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a FrPolG 2005 nicht vor. § 120 Abs. 5 Z 5 FrPolG 2005 kann nur so verstanden werden, dass auch während der in § 10 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 gegeben sein soll.Gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FrPolG 2005 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraphen 55, oder 55a FrPolG 2005 nicht vor. Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 5, FrPolG 2005 kann nur so verstanden werden, dass auch während der in Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehenen 14-tägigen Frist keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 gegeben sein soll.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210142.X02Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014