RS Vwgh 2013/11/14 2013/21/0119

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs1a;
FrPolG 2005 §31 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
MRK Art8;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/21/0059 E 24. Jänner 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt sich, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im angelasteten Tatzeitraum nicht gerechtfertigt ist, so hat sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des § 120 Abs 1a FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK im Weg steht (Hinweis E 29. Februar 2012, 2010/21/0049 und 0050; E 2. Oktober 2012, 2011/21/0211 und 0222).Ergibt sich, dass eine (hypothetische) Ausweisung des Fremden im angelasteten Tatzeitraum nicht gerechtfertigt ist, so hat sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 auszuwirken. Denn wären auch Fremde, die derart gravierende private und familiäre Bindungen in Österreich haben, dass ihr Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegt, von der Strafdrohung des Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 erfasst, so läge darin ein dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Wertungswiderspruch. Es muss daher das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach Paragraph 6, VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK im Weg steht (Hinweis E 29. Februar 2012, 2010/21/0049 und 0050; E 2. Oktober 2012, 2011/21/0211 und 0222).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210119.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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