RS Vwgh 2013/11/14 2013/21/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §64 Abs1 Z1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 idF 2011/I/038;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwGG §42 Abs3a;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verfestigungstatbestand des § 64 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 greift nunmehr (ab Inkrafttreten des FrÄG 2011) uneingeschränkt; die gegen den Fremden verhängten Freiheitsstrafen stehen, anders als nach der noch im ersten Rechtsgang zu beachtenden Vorgängerbestimmung des § 61 Z 3 FrPolG 2005, seiner Anwendung nicht entgegen (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0291). Insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber jener, die im Vorerkenntnis 2011/21/0153 zu beurteilen war, maßgeblich geändert. Das hat die belBeh nicht beachtet. Es ist seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 nur mehr darauf abzustellen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 hätte verliehen werden können. Ist dies der Fall (vgl. E 11. Juni 2013, 2012/21/0088), so kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden im Grunde des § 64 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nicht in Betracht.Der Verfestigungstatbestand des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 greift nunmehr (ab Inkrafttreten des FrÄG 2011) uneingeschränkt; die gegen den Fremden verhängten Freiheitsstrafen stehen, anders als nach der noch im ersten Rechtsgang zu beachtenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 61, Ziffer 3, FrPolG 2005, seiner Anwendung nicht entgegen (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0291). Insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber jener, die im Vorerkenntnis 2011/21/0153 zu beurteilen war, maßgeblich geändert. Das hat die belBeh nicht beachtet. Es ist seit Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 nur mehr darauf abzustellen, ob dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 hätte verliehen werden können. Ist dies der Fall vergleiche E 11. Juni 2013, 2012/21/0088), so kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden im Grunde des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210046.X02

Im RIS seit

17.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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