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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Abgabenbescheid erster Instanz von der Verbandsobfrau des Burgenländischen Müllverbandes erlassen wurde, die auch in der Berufungskommission dieses Verbandes mitwirkte, sodass von der belangten Behörde (der Landesregierung als Vorstellungsbehörde) die Befangenheit der Berufungskommission nach § 76 Abs. 1 lit. d BAO aufzugreifen gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 7 , Rz 25, mwN).Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Abgabenbescheid erster Instanz von der Verbandsobfrau des Burgenländischen Müllverbandes erlassen wurde, die auch in der Berufungskommission dieses Verbandes mitwirkte, sodass von der belangten Behörde (der Landesregierung als Vorstellungsbehörde) die Befangenheit der Berufungskommission nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO aufzugreifen gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 7, , Rz 25, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170199.X02Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014