Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litd;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund nach § 76 Abs. 1 lit. d BAO dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einen Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2008/15/0211, mwN). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat sich der Organwalter der Ausübung seines Amtes zu enthalten, ohne dass zu prüfen ist, ob er sich tatsächlich an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlt (vgl. Ritz, BAO4, Rz 5 zu § 76); es liegt ein sogenannter absoluter Befangenheitsgrund vor.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera d, BAO dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einen Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2012, Zl. 2008/15/0211, mwN). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann hat sich der Organwalter der Ausübung seines Amtes zu enthalten, ohne dass zu prüfen ist, ob er sich tatsächlich an einer unparteiischen Entscheidung gehemmt fühlt vergleiche Ritz, BAO4, Rz 5 zu Paragraph 76,); es liegt ein sogenannter absoluter Befangenheitsgrund vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170199.X01Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014