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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 letzter Satz VersStG) entnehmbare Wertung der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ist als Regelfall anzusehen, der keiner weiteren Begründung bedarf und von dem nur bei Vorliegen von besonderen Gründen abgegangen werden kann.Die dem Gesetz (Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz VersStG) entnehmbare Wertung der unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ist als Regelfall anzusehen, der keiner weiteren Begründung bedarf und von dem nur bei Vorliegen von besonderen Gründen abgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170151.X03Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014