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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienRechtssatz
Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119).Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X02Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014