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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs7;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0141Rechtssatz
Der Abgabepflichtigen steht es jederzeit offen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stellen.Der Abgabepflichtigen steht es jederzeit offen, innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist einen Antrag gemäß Paragraph 217, Absatz 7, BAO zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170140.X05Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014