Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2008/I/126;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG in der nunmehr geltenden Fassung im Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, ausgesprochen, dass diese im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 13. Juni 2012, G 4/12) dann nicht zulässig sei, wenn feststehe, dass auf Grund der möglichen Einsätze eine Strafbarkeit nach § 168 StGB vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis festgestellt, dass die belangte Behörde - offenkundig ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des zur Beurteilung des Vorliegens der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründe sind auch auf die hier anwendbare Rechtslage nach dem GSpG in der Fassung vor den Novellen des Jahres 2010 zu übertragen, zumal auch nach dieser Rechtslage die Strafbarkeit gemäß § 52 Abs. 1 GSpG hinter jene nach § 168 Abs. 1 StGB zurücktrat und zudem § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG den Betrieb von Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten erfasste und § 52 Abs. 2 letzter Satz GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2010 bzw. BGBl. I Nr. 73/2010 noch nicht in Kraft stand. Die Unzulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme zu einem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Strafbarkeit nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich ist, ist für die hier anwendbare Rechtslage daher in gleicher Weise anzunehmen wie für die geltende Rechtslage.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG in der nunmehr geltenden Fassung im Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, ausgesprochen, dass diese im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 13. Juni 2012, G 4/12) dann nicht zulässig sei, wenn feststehe, dass auf Grund der möglichen Einsätze eine Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis festgestellt, dass die belangte Behörde - offenkundig ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung - der ihr obliegenden Verpflichtung zur Feststellung des zur Beurteilung des Vorliegens der Gerichtszuständigkeit notwendigen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die in diesem Erkenntnis dargelegten Entscheidungsgründe sind auch auf die hier anwendbare Rechtslage nach dem GSpG in der Fassung vor den Novellen des Jahres 2010 zu übertragen, zumal auch nach dieser Rechtslage die Strafbarkeit gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG hinter jene nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB zurücktrat und zudem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG den Betrieb von Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten erfasste und Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, noch nicht in Kraft stand. Die Unzulässigkeit einer verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme zu einem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Strafbarkeit nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich ist, ist für die hier anwendbare Rechtslage daher in gleicher Weise anzunehmen wie für die geltende Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170045.X01Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014