RS Vwgh 2013/11/18 2013/07/0165

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Veröffentlicht am 18.11.2013
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn den Mitgliedern des Gemeinderates vor der Abstimmung der Entwurf eines Berufungsbescheides vorgelegen ist, welcher nicht nur einen Spruch, sondern auch eine Begründung enthalten hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der der Beschlussfassung des Gemeinderates zu Grunde gelegene Bescheidentwurf und der nach dessen Annahme durch Mitglieder des Gemeinderates ergangene Bescheid nicht übereinstimmen, dann bestehen keine Bedenken davon auszugehen, dass der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat (vgl. E 12. Jänner 1988, 87/05/0177). Nichts anderes gilt, wenn den Mitgliedern des Gemeinderates der Text des Sachverhaltes und der Begründung des Berufungsbescheides vorgetragen wurde. Ungeachtet dessen, dass sich nach der Antragstellung noch eine Kurzbegründung des Antrages im Gemeinderatsprotokoll findet, ist daher auch in diesem Fall davon auszugehen, dass der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat.Wenn den Mitgliedern des Gemeinderates vor der Abstimmung der Entwurf eines Berufungsbescheides vorgelegen ist, welcher nicht nur einen Spruch, sondern auch eine Begründung enthalten hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der der Beschlussfassung des Gemeinderates zu Grunde gelegene Bescheidentwurf und der nach dessen Annahme durch Mitglieder des Gemeinderates ergangene Bescheid nicht übereinstimmen, dann bestehen keine Bedenken davon auszugehen, dass der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat vergleiche E 12. Jänner 1988, 87/05/0177). Nichts anderes gilt, wenn den Mitgliedern des Gemeinderates der Text des Sachverhaltes und der Begründung des Berufungsbescheides vorgetragen wurde. Ungeachtet dessen, dass sich nach der Antragstellung noch eine Kurzbegründung des Antrages im Gemeinderatsprotokoll findet, ist daher auch in diesem Fall davon auszugehen, dass der Gemeinderat nicht nur die spruchgemäße Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern auch die Begründung dieses Spruches zum Gegenstand seines Beschlusses gemacht hat.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Spruch und Begründung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070165.X02

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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