RS Vwgh 2013/11/18 2013/07/0165

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Veröffentlicht am 18.11.2013
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Gemeinderatsprotokoll ist als eine öffentliche Urkunde iSd § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (E 24. März 2011, 2009/07/0160). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. E 28. Oktober 2008, 2007/05/0205).Ein Gemeinderatsprotokoll ist als eine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (E 24. März 2011, 2009/07/0160). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche E 28. Oktober 2008, 2007/05/0205).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070165.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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