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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §83 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei Übertretungen nach § 83 Abs. 1 Z. 2 AMG 1983 und § 84 Abs. 1 Z. 3 AMG 1983, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, sodass es dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.Bei Übertretungen nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, AMG 1983 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, AMG 1983, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, sodass es dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100237.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014