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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Übertretung des § 45 Abs. 3 lit. b Tir NatSchG 2005 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) VStG dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. E 23. Mai 2002, 2002/05/0032). Zu einer Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (es treffe kein Verschulden an der Begehung des betreffenden Ungehorsamsdelikt) ist es eforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.Bei der Übertretung des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tir NatSchG 2005 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, (zweiter Satz) VStG dem Besch obliegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche E 23. Mai 2002, 2002/05/0032). Zu einer Glaubhaftmachung iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG (es treffe kein Verschulden an der Begehung des betreffenden Ungehorsamsdelikt) ist es eforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht, wozu die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließ.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100070.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014