Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin zu einer anderen "Autorin" hat die Habilitationswerberin keine konkreten Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin Plagiatsvorwürfe gegen sie erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene "Freundschaft" (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität (vgl. E 28. Mai 2010, 2008/10/0161).Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin zu einer anderen "Autorin" hat die Habilitationswerberin keine konkreten Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin Plagiatsvorwürfe gegen sie erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene "Freundschaft" (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität vergleiche E 28. Mai 2010, 2008/10/0161).
Schlagworte
Ablehnung wegen BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100125.X01Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014