RS Vwgh 2013/11/20 2010/10/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §7 Abs1;
UniversitätsG 2002 §103;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin zu einer anderen "Autorin" hat die Habilitationswerberin keine konkreten Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin Plagiatsvorwürfe gegen sie erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene "Freundschaft" (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität (vgl. E 28. Mai 2010, 2008/10/0161).Mit dem Hinweis auf ein bestehendes freundschaftliches Naheverhältnis der Gutachterin zu einer anderen "Autorin" hat die Habilitationswerberin keine konkreten Umstände genannt, aus denen sie eine Befangenheit der Gutachterin ableitet. Selbst wenn die erwähnte Autorin Plagiatsvorwürfe gegen sie erhoben haben sollte, liegt in einer allfälligen Freundschaft dieser Autorin zur Gutachterin allein kein Grund, der geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist der Hinweis über die angesprochene "Freundschaft" (zwischen der Gutachterin und der genannten Autorin) so allgemein gehalten, dass er nicht geeignet ist aufzuzeigen, der Gutachterin mangle es bei der Begutachtung an der gebotenen Objektivität vergleiche E 28. Mai 2010, 2008/10/0161).

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100125.X01

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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