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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein Streitfall iSd § 73 Abs. 1 ForstG 1975 vorliegt, besteht ein Anspruch der betreffenden Genossenschaftsmitglieder, dass dieser durch die Behörde entschieden werde (vgl. E 18. Mai 2004, 2004/10/0064; E 4. Juli 2005, 2005/10/0094).Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein Streitfall iSd Paragraph 73, Absatz eins, ForstG 1975 vorliegt, besteht ein Anspruch der betreffenden Genossenschaftsmitglieder, dass dieser durch die Behörde entschieden werde vergleiche E 18. Mai 2004, 2004/10/0064; E 4. Juli 2005, 2005/10/0094).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100094.X01Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014