RS Vwgh 2013/11/20 2010/10/0094

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §68 Abs7;
ForstG 1975 §73 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein Streitfall iSd § 73 Abs. 1 ForstG 1975 vorliegt, besteht ein Anspruch der betreffenden Genossenschaftsmitglieder, dass dieser durch die Behörde entschieden werde (vgl. E 18. Mai 2004, 2004/10/0064; E 4. Juli 2005, 2005/10/0094).Das Gesetz betraut die Forstbehörde sowohl mit den Befugnissen einer Aufsichtsbehörde über die Genossenschaft, als auch mit der Befugnis, Streitfälle zu entscheiden, wenn sie aus dem Genossenschaftsverhältnis herrühren oder Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern betreffen. Soweit aus dem Genossenschaftsverhältnis begründete Ansprüche geltend gemacht werden und daher ein Streitfall iSd Paragraph 73, Absatz eins, ForstG 1975 vorliegt, besteht ein Anspruch der betreffenden Genossenschaftsmitglieder, dass dieser durch die Behörde entschieden werde vergleiche E 18. Mai 2004, 2004/10/0064; E 4. Juli 2005, 2005/10/0094).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010100094.X01

Im RIS seit

19.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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