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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. November 2010, 2010/16/0267, und vom 9. November 2011, 2011/16/0222). Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er (im Beschwerdefall der dafür zuständige Angestellte der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen oder zu ergänzen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind vergleiche die hg. Beschlüsse vom 25. November 2010, 2010/16/0267, und vom 9. November 2011, 2011/16/0222). Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er (im Beschwerdefall der dafür zuständige Angestellte der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen oder zu ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160196.X01Im RIS seit
18.04.2014Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014