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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z6;Rechtssatz
Langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds zu einem Zeitpunkt bei der Wiener Ärztekammer ein, in dem die Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer rückwirkenden Streichung aus der Ärzteliste nicht mehr Mitglied des Wohlfahrtsfonds war, kam eine Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht zum Antragszeitpunkt durch den Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer mangels Fondsmitgliedschaft von vornherein nicht mehr in Betracht. Der Antrag der Beschwerdeführerin wäre daher zurückzuweisen gewesen. Da die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihres Antrages nicht schlechter gestellt wurde, ist sie durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110237.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014