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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17;Rechtssatz
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht betrifft "sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache. Es wurden die Polizeiorgane im Zuge dieser Ersatzvornahme von der Bezirkshauptmannschaft beigezogen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG (vgl. im Übrigen zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2004), 184 ff, Rz. 13 ff zu § 17 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht betrifft "sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache. Es wurden die Polizeiorgane im Zuge dieser Ersatzvornahme von der Bezirkshauptmannschaft beigezogen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG vergleiche im Übrigen zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2004), 184 ff, Rz. 13 ff zu Paragraph 17, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010055.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014