RS Vwgh 2013/11/21 2013/01/0055

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Rechtssatz

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht betrifft "sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache. Es wurden die Polizeiorgane im Zuge dieser Ersatzvornahme von der Bezirkshauptmannschaft beigezogen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG (vgl. im Übrigen zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2004), 184 ff, Rz. 13 ff zu § 17 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Akteneinsicht betrifft "sicherheitspolizeiliche Ermittlungen" im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren (Ersatzvornahme) in einer Bausache. Es wurden die Polizeiorgane im Zuge dieser Ersatzvornahme von der Bezirkshauptmannschaft beigezogen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht ist daher alleine von der in diesem Verfahren zuständigen Behörde zu treffen und fällt nicht in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde nach SPG vergleiche im Übrigen zur Verweigerung der Akteneinsicht die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2004), 184 ff, Rz. 13 ff zu Paragraph 17, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010055.X01

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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