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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVRAG 1993 §7i Abs8;Rechtssatz
Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdelegitimation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf § 7i Abs. 8 AVRAG 1993 gründet (vgl. hiezu die RV eines Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes - LSDB-G, 1076 Blg NR 24. GP, 8) und die Beschwerde als solche nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist. In den Fällen des Art. 131 Abs. 2 gebührt jedoch gemäß § 47 Abs. 4 VwGG dem Beschwerdeführer kein Aufwandersatz.Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdelegitimation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG 1993 gründet vergleiche hiezu die Regierungsvorlage eines Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes - LSDB-G, 1076 Blg NR 24. GP, 8) und die Beschwerde als solche nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu qualifizieren ist. In den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, gebührt jedoch gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG dem Beschwerdeführer kein Aufwandersatz.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110178.X02Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016