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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde von ihrer nach § 68 AVG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht und einen rechtskräftigen Bescheid aufhebt, abändert oder wie vorliegend für nichtig erklärt, sie eine von der ursprünglichen "Sache" zu unterscheidende "Sache" entscheidet. Sie entscheidet dabei nicht im Instanzenzug, wozu sie im Falle des Landeshauptmannes in Ansehung von Bescheiden der BH vorliegend gemäß § 123 Abs. 1a KFG 1967 auch gar nicht zuständig wäre. Eine solche Inanspruchnahme einer Zuständigkeit nach § 68 AVG durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stellt eine Entscheidung in erster Instanz dar (Hinweis Beschlüsse vom 17. Jänner 1980, 3278/79, und vom 28. Februar 1989, 88/07/0094).Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn eine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde von ihrer nach Paragraph 68, AVG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch macht und einen rechtskräftigen Bescheid aufhebt, abändert oder wie vorliegend für nichtig erklärt, sie eine von der ursprünglichen "Sache" zu unterscheidende "Sache" entscheidet. Sie entscheidet dabei nicht im Instanzenzug, wozu sie im Falle des Landeshauptmannes in Ansehung von Bescheiden der BH vorliegend gemäß Paragraph 123, Absatz eins a, KFG 1967 auch gar nicht zuständig wäre. Eine solche Inanspruchnahme einer Zuständigkeit nach Paragraph 68, AVG durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde stellt eine Entscheidung in erster Instanz dar (Hinweis Beschlüsse vom 17. Jänner 1980, 3278/79, und vom 28. Februar 1989, 88/07/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110164.X02Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014