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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im Falle des § 68 Abs. 4 AVG kommt nicht der UVS als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der BH in Betracht kommt, sehr wohl aber der Landeshauptmann. Es gibt weiters keinen gesondert geregelten Instanzenzug für nachträgliche Bescheidaufhebungen nach § 68 AVG. Nach der ständigen hg. Judikatur kommt es hiefür auf den Instanzenzug nach den Verwaltungsvorschriften an (vgl. implizit die Erkenntnisse vom 1. April 1947, Slg. 73/A, und vom 11. Oktober 1949, Slg. 1014/A; ausdrücklich etwa die Beschlüsse vom 17. Jänner 1980, Zl. 3278/79, vom 28. Februar 1989, 88/07/0094, und vom 30. Jänner 2007, 2006/05/0245).Im Falle des Paragraph 68, Absatz 4, AVG kommt nicht der UVS als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der BH in Betracht kommt, sehr wohl aber der Landeshauptmann. Es gibt weiters keinen gesondert geregelten Instanzenzug für nachträgliche Bescheidaufhebungen nach Paragraph 68, AVG. Nach der ständigen hg. Judikatur kommt es hiefür auf den Instanzenzug nach den Verwaltungsvorschriften an vergleiche implizit die Erkenntnisse vom 1. April 1947, Slg. 73/A, und vom 11. Oktober 1949, Slg. 1014/A; ausdrücklich etwa die Beschlüsse vom 17. Jänner 1980, Zl. 3278/79, vom 28. Februar 1989, 88/07/0094, und vom 30. Jänner 2007, 2006/05/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110164.X01Im RIS seit
16.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014