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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §199 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0089 E 21. November 2013Rechtssatz
Das bloße Anbieten einer Ausbildung "zum/r ärztlich geprüften AurachirurgIn" als solches täuscht nicht vor, dass es sich beim Beschuldigten, der als Seminarleiter fungiert, um einen Arzt, handelt. Auch der Zusatz "ärztlich geprüft" weist nicht auf eine Berechtigung des Beschuldigten zur ärztlichen Berufsausübung hin, weil nicht einmal angedeutet wird, dass die ärztliche Prüfung vom Beschuldigten, durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110095.X03Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017