Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §199 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0089 E 21. November 2013Rechtssatz
Es ist allgemein bekannt, dass eine ärztliche Berufsberechtigung nicht durch "Zertifizierung" durch einen Dritten bzw. eine Privatperson erworben wird, sondern im Wesentlichen durch ein Universitätsstudium und eine anschließende ärztliche Ausbildung. Darüber hinaus kann als im allgemeinen Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass mit einem medizinischen Hochschulstudium nicht der akademische Grad Diplomingenieur (DI), wie ihn der Beschuldigte führt, erlangt wird. Die dem akademischen Grad und dem Namen des Beschuldigten nachgestellte Bezeichnung "von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" ist demnach nicht objektiv geeignet, eine Täuschung über das Bestehen einer ärztlichen Berufsberechtigung gemäß § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 hervorzurufen. Auch für sich genommen führt die Bezeichnung "Aurachirurgie-Trainer" zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits wäre es für Ärzte ganz unüblich, sich als "Trainer" zu bezeichnen, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass nach der Verkehrsauffassung "Aurachirurgie" nicht bloß als dem Bereich der Esoterik zugehörige behauptete Einflussnahme auf einen Menschen und seine "Aura", sondern als Ausübung einer ärztlichen - nämlich chirurgischen im herkömmlichen Verständnis - Tätigkeit, zu der es der (fach)ärztlichen Berufsausübungsberechtigung bedarf, verstanden wird.Es ist allgemein bekannt, dass eine ärztliche Berufsberechtigung nicht durch "Zertifizierung" durch einen Dritten bzw. eine Privatperson erworben wird, sondern im Wesentlichen durch ein Universitätsstudium und eine anschließende ärztliche Ausbildung. Darüber hinaus kann als im allgemeinen Verkehr bekannt vorausgesetzt werden, dass mit einem medizinischen Hochschulstudium nicht der akademische Grad Diplomingenieur (DI), wie ihn der Beschuldigte führt, erlangt wird. Die dem akademischen Grad und dem Namen des Beschuldigten nachgestellte Bezeichnung "von P zertifizierter Aurachirurgie-Trainer" ist demnach nicht objektiv geeignet, eine Täuschung über das Bestehen einer ärztlichen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 hervorzurufen. Auch für sich genommen führt die Bezeichnung "Aurachirurgie-Trainer" zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits wäre es für Ärzte ganz unüblich, sich als "Trainer" zu bezeichnen, andererseits ist nicht davon auszugehen, dass nach der Verkehrsauffassung "Aurachirurgie" nicht bloß als dem Bereich der Esoterik zugehörige behauptete Einflussnahme auf einen Menschen und seine "Aura", sondern als Ausübung einer ärztlichen - nämlich chirurgischen im herkömmlichen Verständnis - Tätigkeit, zu der es der (fach)ärztlichen Berufsausübungsberechtigung bedarf, verstanden wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110095.X02Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017