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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §43 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/11/0089 E 21. November 2013Rechtssatz
Gemäß § 43 Abs. 3 ÄrzteG 1998 kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Bezeichnung (oder Titelführung) schon "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" den Eindruck herbeizuführen geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung vorzutäuschen, sondern darauf, ob die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung objektiv geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen. Der Umstand allein, dass in der fraglichen Bezeichnung, wie im Beschwerdefall, der Wortteil "Chirurgie" bzw. "Chirurg", jeweils in Verbindung mit dem Wortteil "Aura" vorkommt, reicht für eine Tatbildmäßigkeit jedenfalls nicht aus.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG 1998 kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Bezeichnung (oder Titelführung) schon "bei flüchtiger Betrachtung und ohne nähere Überlegung" den Eindruck herbeizuführen geeignet ist, die Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung vorzutäuschen, sondern darauf, ob die fragliche Bezeichnung in ihrer Gesamtheit bei verständiger Würdigung objektiv geeignet ist, die Täuschung herbeizuführen. Der Umstand allein, dass in der fraglichen Bezeichnung, wie im Beschwerdefall, der Wortteil "Chirurgie" bzw. "Chirurg", jeweils in Verbindung mit dem Wortteil "Aura" vorkommt, reicht für eine Tatbildmäßigkeit jedenfalls nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110095.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017