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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §116 Abs4 Satz3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/06/0041 E 18. Dezember 2008 RS 1Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, dargelegt, dass in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde (vgl. zur mündlichen Verkündung nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061), und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses gemäß § 116 Abs. 4 dritter Satz StVG erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2005/06/0033, dargelegt, dass in einem Fall, in welchem ein Straferkenntnis mündlich verkündet wurde vergleiche zur mündlichen Verkündung nunmehr auch das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2007/06/0061), und in der Folge auch die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 116, Absatz 4, dritter Satz StVG erfolgt, für den Beginn des Laufes der Beschwerdefrist die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses maßgeblich ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012010056.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
24.03.2014