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32/06 VerkehrsteuernNorm
KFG 1967 §79;Beachte
Besprechung in: ZVR 7-8/2014, S 265 - 267;Rechtssatz
Bei der in § 79 KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal (zB ein PKW bei einem Urlaub vor mehr als einem Jahr oder bei einem LKW bei einer früheren Güterbeförderung) durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Dies entspricht anscheinend auch der Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates (vgl. insoweit zutreffend beispielsweise dessen Entscheidungen vom 24. September 2012, Zl. RV/0357-S12, und vom 28. Jänner 2010, Zl. RV/0130-F/09).Bei der in Paragraph 79, KFG seit der Stammfassung vorgesehenen Frist von einem Jahr nach der Einbringung beginnt im Fall der Verbringung eines unter diese Bestimmung fallenden Kraftfahrzeuges in das Ausland und bei neuerlicher Einbringung desselben Kraftfahrzeuges die Frist zweifelsfrei neuerlich zu laufen (im Ergebnis Unterbrechung der ersten Frist). Deshalb kann mit einem Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in das Bundesgebiet eingereist werden, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, ob dieses Fahrzeug früher schon einmal (zB ein PKW bei einem Urlaub vor mehr als einem Jahr oder bei einem LKW bei einer früheren Güterbeförderung) durch eine Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Ausland eingebracht worden wäre. Dies entspricht anscheinend auch der Spruchpraxis des unabhängigen Finanzsenates vergleiche insoweit zutreffend beispielsweise dessen Entscheidungen vom 24. September 2012, Zl. RV/0357-S12, und vom 28. Jänner 2010, Zl. RV/0130-F/09).
§ 82 Abs. 8 KFG stellt beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab wie § 79 leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und normiert lediglich eine andere Dauer der Frist (vgl. etwa Grubmann, Das Österreichische Kraftfahrrecht, zweiter Teil, KFG, Anm. 18 zu § 82, wonach "diese Frist" des § 79 Abs. 1 KFG in § 82 Abs. 8 eingeschränkt werde. Es ist daher folgerichtig, dass auch für die in § 82 Abs. 8 KFG zunächst genannte Frist von drei Tagen galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt (in diesem Sinne etwa auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 4. September 2003, Zl Senat-GF-03-2000). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002 wurde insoweit lediglich die Dauer der Frist verlängert.Paragraph 82, Absatz 8, KFG stellt beim Beginn der Frist, innerhalb derer die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet zulässig ist, auf denselben Vorgang ab wie Paragraph 79, leg.cit., nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und normiert lediglich eine andere Dauer der Frist vergleiche etwa Grubmann, Das Österreichische Kraftfahrrecht, zweiter Teil, KFG, Anmerkung 18 zu Paragraph 82,, wonach "diese Frist" des Paragraph 79, Absatz eins, KFG in Paragraph 82, Absatz 8, eingeschränkt werde. Es ist daher folgerichtig, dass auch für die in Paragraph 82, Absatz 8, KFG zunächst genannte Frist von drei Tagen galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung beginnt (in diesem Sinne etwa auch das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 4. September 2003, Zl Senat-GF-03-2000). Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002 wurde insoweit lediglich die Dauer der Frist verlängert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160221.X02Im RIS seit
09.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017