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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §17a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0134 E 21. November 2013 2011/16/0133 E 21. November 2013Rechtssatz
Die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 17a VfGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0112, mwN, betreffend die Befreiung von den Gerichtsgebühren; vgl. auch Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 2. Band, 1. Teilband, § 64 ZPO Rz 33).Die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 17 a, VfGG hängt von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 64, Absatz 3, ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2013, 2011/16/0112, mwN, betreffend die Befreiung von den Gerichtsgebühren; vergleiche auch Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 2. Band, 1. Teilband, Paragraph 64, ZPO Rz 33).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160132.X01Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014