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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs7;Rechtssatz
Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des § 217 BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.Nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt (Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz). In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinn des Paragraph 217, BAO, welche die Entstehung eines Säumniszuschlages nach sich zöge. Davon unberührt bleibt eine allenfalls bereits vor Stellen des Aussetzungsantrages schon eingetretene und durch den nachfolgenden Aussetzungsantrag nicht wieder aufgehobene Säumnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160131.X02Im RIS seit
18.04.2014Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015