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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs7;Rechtssatz
Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß Paragraph 230, Absatz 2, BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160131.X01Im RIS seit
18.04.2014Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015