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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/16/0212 E 21. November 2013Rechtssatz
Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) im Recht auf die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt erachtet, macht er - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta (Art. 51 GRC) - kein subjektives öffentliches Recht geltend, sondern die Verletzung von Verfahrensvorschriften.Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) im Recht auf die von ihm beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verletzt erachtet, macht er - außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte-Charta (Artikel 51, GRC) - kein subjektives öffentliches Recht geltend, sondern die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160097.X04Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016