TE Vwgh Beschluss 1993/2/24 93/02/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. Dezember 1992, Zl. 1-335/92/E4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - abgesehen von der erkennbar nicht von der Beschwerde erfaßten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 - einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er begründet dies damit, daß er zur Tatzeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG zurechnungsunfähig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte die diesbezüglich aufgenommenen Beweise anders würdigen bzw. zu diesem Thema weitere Beweise aufnehmen müssen.

Der Beschwerdeführer tut damit nicht dar, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängig wäre. Diese Entscheidung hängt vielmehr ausschließlich von der Lösung von Tatfragen ab. Da die verhängte Strafe weniger als S 10.000,-- beträgt, konnte von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/02/0005 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020026.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten