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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
GebG 1957 §12 Abs1;Rechtssatz
Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, 2002/16/0158).Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, 2002/16/0158).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011160050.X04Im RIS seit
18.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014